Rz. 221
Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) gilt nach der Neuregelung des § 146 Abs. 2 HGB (vgl. auch die Parallelregelung des § 729 S. 1 BGB) als gesetzlicher Fiktion gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss (Schutz des guten Glaubens des Gesellschafters an den Fortbestand seiner Geschäftsführungsbefugnis).[336]
Die ausdrückliche Regelung des § 146 Abs. 2 HGB[337] zielt im Interesse der Rechtsklarheit auf einen Schutz "derjenigen Gesellschafter, die vor der Auflösung zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, vor den Risiken des durch Auflösung der Gesellschaft eintretenden Erlöschens dieser Befugnis nach § 146 Abs. 2 HGB".[338]
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