Rz. 197
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 141 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 143 Abs. 3 HGB alt – ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
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