Rz. 43

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 109 Abs. 1 HGB in (Gesellschafter-)Versammlungen gefasst, da "die Versammlung (…) im Regelfall durch die Möglichkeit zur Rede und direkten Widerrede im Kreis der Versammlungsteilnehmer eine optimale Willensbildung und Entscheidungsfindung bei gleichmäßiger Informationsversorgung [gewährleistet]".[67]

 

Rz. 44

Versammlung setzt ein Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, voraus[68] – weshalb eine Beschlussfassung sowohl in einer Präsenzversammlung (auch ad hoc)[69] als auch in einer virtuellen Versammlung (bspw. im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz) zulässig ist,[70] nicht jedoch im Umlaufverfahren.[71]

Die eigentliche Beschlussfassung ist zu unterscheiden von einer Beschlussfeststellung.

 

Rz. 45

Beschlussfeststellung ist die verbindliche Dokumentation eines gefassten Beschlusses durch einen Versammlungsleiter,[72] die zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist,[73] aber in einem solchen Sinne konstitutive Wirkung entfaltet, "dass sie die Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage oder der Feststellungsklage vorgibt".[74]

Da sich die Modalitäten einer Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nach Ansicht des Gesetzgebers einer abstrakt-generellen Regelung entziehen, sollen sie (wie im Beschlussmängelrecht der GmbH) einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten bleiben.[75]

 

Beachte:

Die Gesellschafter können auch eine vereinfachte Form der Beschlussfassung (bspw. zum Beispiel im Umlaufverfahren auf schriftlichem Wege) ausdrücklich vereinbaren – ohne dass der Gesetzgeber hierfür Vorgaben getroffen hat.[76]

[67] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[68] Ein "Gesellschafterausflug" reicht nicht aus: Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 28.
[69] Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 28.
[70] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[71] Umstritten, so aber Schäfer, ZIP 2021, 1527, 1528; a.A. hingegen Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 29: Umlaufverfahren, an dem alle Gesellschafter (ohne zu widersprechen) teilnehmen.
[72] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[73] Vgl. BGH, Urt. 11.12.2006 – II ZR 166/05, NJW 2007, 917, juris Rn 19; OLG Celle, Urt. v. 15.5.1996 – 9 U 185/95, GmbHR 1997, 172, juris Rn 20.
[74] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[75] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[76] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.

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