Rz. 156

Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe nach § 131 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 1 HGB alt – gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen (Antragsrecht), dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

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