Rz. 152

Die nachstehen Gründe führen nach § 130 Abs. 1 HGB – in weitgehend inhaltlicher Übereinstimmung mit § 131 Abs. 3 HGB alt – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

Tod des Gesellschafters (Nr. 1);
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (Nr. 2);
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (Nr. 3) – hierzu wurde bisher mit Blick auf den Sonderfall der GmbH & Co. KG die Auffassung vertreten, dass es in Fällen einer sog. Simultaninsolvenz[292] (vgl. dazu § 179 HGB neu, wonach auf diesen Fall § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB keine Anwendung findet – womit ein Ausscheiden der insolventen GmbH bei der GmbH & Co. KG ausgeschlossen wird, wenn sowohl der Komplementär als auch die KG insolvent sind,[293] "was bei Insolvenz der [unternehmenstragenden) KG im Hinblick auf die persönliche Haftung der GmbH aus (…) § 126 HGB nahezu automatisch der Fall ist),[294] also des parallelen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH als einziger Komplementärin und der KG, nicht zum Ausscheiden der Komplementärin komme",[295] was insbesondere für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. § 270 InsO) Bedeutung erlangen kann.[296] Der Gesetzgeber führt nun aus, dass "eine solche teleologische Reduktion der Bestimmung, die unabhängig von einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag greift, (…) durch die Neufassung der Regelung nicht ausgeschlossen werden [soll]";[297]
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (Nr. 4);
gerichtliche Entscheidung über eine Ausschließungsklage (Nr. 5, vgl. § 134 HGB).
 

Beachte:

Der Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen i.S.v. § 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB alt – findet sich jetzt in § 130 Abs. 2 HGB (s. nachstehende Rdn 153) – und § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB alt (Beschluss der Gesellschafter) ist wegen der durch sie hervorgerufenen Unsicherheit, ob damit die materiellen und formellen Voraussetzungen, die § 140 HGB alt an die Ausschließung eines Gesellschafters stellt, herabgesetzt werden, entfallen, da dies vom historischen Gesetzgeber jedenfalls nicht gewollt war.[298]

Die Gesellschafter können nach § 130 Abs. 2 HGB zusätzliche Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbaren – wobei die von der Rechtsprechung insoweit herausgearbeiteten Kriterien unberührt bleiben.[299]

[292] Dazu näher Schäfer/Schäfer, § 1 Rn 40 f.
[293] § 179 HGB ermöglicht die einheitliche Abwicklung bzw. Sanierung einer GmbH & Co. KG im typischen Fall einer Simultaninsolvenz: Rechtsausschuss, BT-Drucks 19/31105, S. 10.
[294] Schäfer/Schäfer, § 1 Rn 41.
[295] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.
[296] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/K. Schmidt, § 131 Rn 76a.
[297] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.
[298] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.
[299] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.

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