Rz. 79
Prozessual gefahrträchtig ist es, sich vor Beginn des Prozesses die Vollmacht nicht schriftlich erteilen zu lassen, wie sich aus §§ 88, 89 ZPO ergibt. Nach § 88 Abs. 1 ZPO kann der Mangel der Vollmacht vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Handelt der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, kann (nicht: muss) er vom Gericht zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden, § 89 Abs. 1 ZPO. Das Gericht setzt in diesem Fall zur Beibringung der Vollmacht eine Frist, §§ 224, 225, 231 Abs. 2 ZPO. Wird die Vollmacht nach Fristablauf und bis zum Schluss der darauf folgenden mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht nachgebracht, ist die vom vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage als unzulässig abzuweisen und der einstweilen zur Prozessführung zugelassene Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf ein Verschulden seinerseits von Amts wegen durch Beschluss zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die dem Gegner durch die einstweilige Zulassung entstanden sind. Dieser Schadensersatzanspruch nach § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO umfasst z.B. Verzögerungsschäden oder Verjährungsschäden, die infolge der Zustellung an den vollmachtlosen Vertreter entstanden sind. Darüber hinaus muss der vollmachtlose Rechtsanwalt damit rechnen, verurteilt zu werden, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn in entsprechender Anwendung von §§ 91, 97 ZPO sind die Kosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat.[42]
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