Rz. 74

Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu

allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch

eine Widerklage,
eine Wiederaufnahme des Verfahrens,
eine Rüge nach § 321a ZPO und
die Zwangsvollstreckung veranlasst werden.
 

Rz. 75

Nach dieser Norm ist von der Prozessvollmacht auch

die Bestellung eines Vertreters sowie
eines Bevollmächtigten für eine höhere Instanz umfasst.
 

Rz. 76

Mit der Prozessvollmacht darf der Rechtsanwalt auch

den Rechtsstreit durch einen Vergleich abschließen (Gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG) oder
einen Verzicht erklären.
 

Rz. 77

Schließlich berechtigt die Prozessvollmacht den Rechtsanwalt

zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
 

Rz. 78

Eine gerichtliche Vollmacht umfasst üblicherweise des Weiteren:

das Führen von Neben- und Folgeverfahren, insbesondere von Hinterlegungsverfahren,
das Stellen von Insolvenzanträgen und die Vertretung in Insolvenzverfahren einschließlich der Befugnis, Forderungen anzumelden sowie eine Insolvenzquote in Empfang zu nehmen,
die Abgabe und den Empfang einseitiger Willenserklärungen,
Zustellungen und das Entgegennehmen von Zustellungen,
die Einsichtnahme und Vervielfältigung von Akten und Dokumenten,
das Befragen von Zeugen, Amtsträgern, Sachbearbeitern usw. und
das Entgegennehmen von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden.

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