Rz. 127
In der erbrechtlichen Beratungspraxis besteht oftmals Ungewissheit darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf. Im Hinblick darauf, dass der Vergleich über ein Erbrecht ein dem Erbschaftskauf ähnliches Geschäft darstellt, ist gemäß §§ 2385, 2371 BGB regelmäßig die notarielle Beurkundung erforderlich. Dasselbe gilt auch für die so genannte Auslegungsvereinbarung bzw. den Auslegungsvertrag.[133]
Rz. 128
Anders ist die Situation aber bei einer bloßen Auseinandersetzungsvereinbarung. Diese ist nämlich nur dann notariell zu beurkunden, wenn sie Regelungen über solche Vermögensgegenstände enthält, deren Übertragung grundsätzlich eine Beurkundung erfordert, also insbesondere Grundstücke oder GmbH-Anteile.[134]
Eine Überprüfung der ins Auge gefassten Vereinbarung hinsichtlich ihrer formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist im außergerichtlichen Bereich aber stets notwendig. Im Zweifel ist dem Mandanten zu einer notariellen Beurkundung zu raten.
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