Rz. 127

In der erbrechtlichen Beratungspraxis besteht oftmals Ungewissheit darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf. Im Hinblick darauf, dass der Vergleich über ein Erbrecht ein dem Erbschaftskauf ähnliches Geschäft darstellt, ist gemäß §§ 2385, 2371 BGB regelmäßig die notarielle Beurkundung erforderlich. Dasselbe gilt auch für die so genannte Auslegungsvereinbarung bzw. den Auslegungsvertrag.[133]

 

Rz. 128

Anders ist die Situation aber bei einer bloßen Auseinandersetzungsvereinbarung. Diese ist nämlich nur dann notariell zu beurkunden, wenn sie Regelungen über solche Vermögensgegenstände enthält, deren Übertragung grundsätzlich eine Beurkundung erfordert, also insbesondere Grundstücke oder GmbH-Anteile.[134]

Eine Überprüfung der ins Auge gefassten Vereinbarung hinsichtlich ihrer formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist im außergerichtlichen Bereich aber stets notwendig. Im Zweifel ist dem Mandanten zu einer notariellen Beurkundung zu raten.

[133] BGH NJW 1986, 1812; vgl. ausführlich dazu Dressler, ZEV 1999, 289.
[134] Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 4, 17. Zu den Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Notars bei Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages vgl. BGH AnwBl 2017, 1236.

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