Rz. 113

Steht dem Mandanten ein aufschiebend bedingter Vermächtnisanspruch hinsichtlich der Übereignung eines Grundstücks zu, ist der Anwalt nach Ansicht des OLG Hamm[124] verpflichtet zu prüfen, ob die Vermächtnisanwartschaft durch eine einstweilige Verfügung mittels einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. Mindestens wenn die Möglichkeit des Verlustes der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit des Vermächtnisanspruchs besteht, ist der Anwalt, der den Vermächtnisnehmer bzw. den Anwartschaftsberechtigten vertritt, verpflichtet darauf zu achten, dass das Recht seines Mandanten hinlänglich gesichert wird.

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