Rz. 85

Die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-AG ist in der BRAO nicht ausdrücklich geregelt. Sie war daher lange Zeit umstritten. In einem Grundsatzurteil hat der BGH an die vor Einführung der §§ 59c ff. BRAO geltende Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsanwalts-GmbH angeknüpft, wonach in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots die Anwaltschaft aufgrund der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ihrem Beruf in einer Rechtsanwalts-GmbH ausüben könne, und hat auch die Rechtsanwalts-AG für zulässig erklärt.[96]

Die Rechtsanwalts-AG ist daher berufsrechtlich anerkannt. Sie haftet dem geschädigten Auftraggeber gegenüber nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Daneben ist eine direkte Inanspruchnahme des handelnden Rechtsanwalts nur in Fällen der Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder wegen Rechtsformmissbrauchs denkbar. Auch die Mitglieder einer Anwalts-AG haften während der Dauer der Gründung der Gesellschaft nach den Grundsätzen der §§ 41, 46 ff., 93, 116 AktG.

[96] BGH NJW 2005, 1568. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann aber nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwalts-GmbH sein, vgl. BGH NJW 2017, 1681.

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