1. Frage

 

Rz. 51

Wie im vorhergehenden Fall wurde Prozesskostenhilfe nur über einen Teil bewilligt, die Klage aber dennoch wegen der vollen Forderung in Höhe von 8.000 EUR eingereicht und obsiegt. – Was kann jetzt wem gegenüber abgerechnet werden?

2. Antwort

 

Rz. 52

Die Abrechnung gegenüber der Staatskasse sowie dem Beklagten (nun nach einem Wert von 8.000 EUR) bleibt gleich. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. Nr. 3 ZPO greift auch hier wieder nur, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Falsch wäre es jedoch, von der Wahlanwaltsvergütung lediglich die niedrigere PKH-Vergütung in Abzug zu bringen, da so die Forderungssperre bezüglich des bewilligten Teils unterlaufen würde. Es kann daher nur die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtwert und einer fiktiven Wahlanwaltsvergütung aus dem bewilligten Wert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werde.[61]

 

Berechnung teilweise Prozesskostenhilfe

Vergütung vom Mandanten

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   652,60 EUR
(Wert: 8.000 EUR)    
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, § 13 RVG   – 507,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Zwischensumme 145,60 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   27,66 EUR
Gesamt   173,26 EUR
[61] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 226 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 71.

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