1. Frage

 

Rz. 121

Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen eines Pfändungsauftrages mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen. Dieser wurde nicht widersprochen. – Kann eine Einigungsgebühr abgerechnet werden?

2. Antwort

 

Rz. 122

Nach der Änderung der Nr. 1000 VV RVG durch das 2. KostRMoG kann zwar die Einigungsgebühr unstreitig auch für eine Zahlungsvereinbarung anfallen. Die Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher löst nach ganz überwiegender Ansicht aber keine Einigungsgebühr aus. Zum einen fehlt es an einem Vertrag zwischen den Parteien, da die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher erfolgt und dieser in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und damit hoheitlich handelt.[170] Im Übrigen verzichtet der Gläubiger gerade nicht auf eine Vollstreckung.

Auch der BGH hatte bereits zur Vorgängervorschrift in der ZPO entschieden, dass es keine Einigungsgebühr auslöse, wenn sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden erklärt.[171]

[170] AG Dortmund, Beschl. v. 7.12.2020 – 248 M 899/20; AG Stockach, Beschl. v. 10.1.2017 – M 927/16; AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14; AG Oberndorf, Beschl. v. 6.8.2013 – 3 M 594/13; AG Augsburg, Beschl. v. 11.11.2013 – 1 M 9500/13, 01 M 9500/13; LG Duisburg, Beschl. v. 12.8.2013 – 7 T 131/13.

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