1. Frage

 

Rz. 119

Für den Mandanten wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der vom Vollstreckungsgericht auch antragsgemäß erlassen wurde. Nunmehr legt der Schuldner Rechtsmittel beim Gericht ein. – Kann dies gesondert abgerechnet werden?

2. Antwort

 

Rz. 120

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit. Dazu gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG ausdrücklich auch die Erinnerung nach § 766 ZPO, sodass für den Anwalt, der bereits im Vollstreckungsverfahren tätig war, hierfür keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Anders wäre dies hingegen im Verfahren der sofortigen Beschwerde, in dem eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht, da jedes Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit ist.

Es kommt daher entscheidend darauf an, ob es sich prozessual um eine Erinnerung oder Beschwerde handelt. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers zulässig, gegen Vollstreckungsentscheidungen ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners gemäß § 834 ZPO erlassen, handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, sodass für die weitere Tätigkeit wegen des Rechtsmittels keine gesonderten Gebühren geltend gemacht werden können, da diese bereits durch die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Vollstreckung mit abgegolten ist.[168] Wurde hingegen dem Schuldner vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt, ist eine Vollstreckungsentscheidung gegeben mit der Folge des Anfalls einer zusätzlichen 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen worden wäre.

Ist der Anwalt erstmals im Erinnerungsverfahren mit der Angelegenheit befasst, entsteht für ihn zwar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Da er jedoch nach § 15 Abs. 6 RVG nicht mehr an Gebühren erhalten darf, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde, entsteht die Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,3.[169]

[168] BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – I ZB 27/09.
[169] AnwK-RVG/Volpert, VV 3309 Rn 185; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 86.

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