1. Frage

 

Rz. 20

Außergerichtlich wurden gegenüber dem Gegner 2 Forderungen aus verschiedenen Verträgen einheitlich geltend gemacht. Gerichtlich werden die Forderungen nun in getrennten Prozessen verfolgt. – Wie erfolgt die Anrechnung?

2. Antwort

 

Rz. 21

Der BGH hat zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Trennung des nachfolgenden Prozesses entschieden, dass nach Trennung eines Prozesses i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO der gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG VV anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal angerechnet wird entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.[28]

N. Schneider geht davon aus, dass wenn eine einheitliche außergerichtliche Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren übergeht, in jedem Verfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig aus dem Wert anzurechnen sei, der im gerichtlichen Verfahren fort gilt. Zu beachten sei jedoch, dass die Summe der anzurechnenden Beträge analog § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als die Hälfte der vorangegangenen Geschäftsgebühr ausmachen darf. Es sei auf die erste Angelegenheit voll anzurechnen und auf die weitere Angelegenheit der dann noch verbleibende Restbetrag. Werden allerdings beide nachfolgenden Angelegenheiten gleichzeitig eingeleitet, sei verhältnismäßig anzurechnen.[29]

[28] BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13, AGS 2014, 498 m. Anm. N. Schneider.; vgl. auch Enders, JurBüro 2015, 113.
[29] N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 8 Rn 51.

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