1. Frage

 

Rz. 117

Für den Mandanten soll eine titulierte Forderung vollstreckt werden. Beim Vollstreckungsgericht wird daher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der Forderungen gegen mehrere Drittschuldner umfasst. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG wurde für jeden Drittschuldner gesondert in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger will sie nur einmal berücksichtigen. – Zu Recht?

2. Antwort

 

Rz. 118

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit.

Der BGH hat sich ausführlich mit der Frage befasst und entschieden, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen eines Schuldners gegen mehrere Drittschuldner aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und der Rechtsanwalt des Gläubigers die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Zur Begründung wird ausgeführt, dass grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Der innere Zusammenhang sei vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs – der Forderungspfändung – unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Dabei liegen zwar mehrere Gegenstände zugrunde. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 22 RVG kommt aber dennoch nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.[165]

Entscheidend ist daher auch hier wieder, ob der Gläubiger einen einheitlichen oder mehrere getrennte Aufträge erteilt hat bzw. ob der Rechtsanwalt einen einheitlichen Antrag bei Gericht eingereicht hat.

Müller-Rabe stellt dazu fest, dass bei mehreren Anträgen wegen § 15 Abs. 2 RVG zwar selbst dann mehrere Angelegenheiten gegeben wären, wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt. Der Rechtsanwalt könne jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung seines Auftrags nur eine Gebühr fordern, wenn die Aufsplittung des Vollstreckungsauftrags in mehrere Anträge durch die Sachlage nicht geboten war.[166]

Lässt sich der Rechtsanwalt keinen einheitlichen Auftrag wegen mehrerer Pfändungen erteilen, obwohl dies möglich wäre, handelt es sich um besondere Angelegenheiten. Nach dem LG Karlsruhe stünden dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aber Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber, da der Rechtsanwalt verpflichtet sei, den Gläubiger auf die kostengünstigere Möglichkeit hinzuweisen und sich einen entsprechenden Auftrag erteilen zu lassen. Wenn die Aufteilung in mehrere Anträge nicht notwendig ist, muss auch der Schuldner nur die Gebühren für einen Antrag erstatten.[167]

[166] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 208.
[167] LG Karlsruhe, Beschl. v. 8.12.2010 – 6 T 18/10; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 33.

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