Rz. 88

Die Frage der Abgrenzung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs ist nicht ganz eindeutig.

Die Einigungsgebühr gehört unstreitig zu den Kosten des Vergleichs.

Die Terminsgebühr aus einem rechtshängigen Anspruch gehört hingegen auch bei dem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nach dem BGH zu den Kosten des Rechtsstreits.[116]

Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören und damit in der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen wären.[117] Lediglich die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem anhängigen Betrag wären anzusetzen.

Da die Verfahrens- und die Terminsgebühr aus dem Mehrwert schon durch die Vergleichsverhandlungen anfallen und nicht erst durch den Vergleich, wird teilweise aber auch vertreten, dass nur die Vergleichsgebühr von jeder Partei selbst zu tragen sei.[118]

 

Rz. 89

 

Praxistipp

Bei Abschluss eines Mehrvergleichs sollte darauf geachtet werden, dass die Kostenvereinbarung hinreichend genau formuliert ist und eindeutig den Willen der Parteien zum Ausdruck bringt, welche der Gebühren wie zu verteilen sind.

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