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Häufig stehen dem Jobcenter gegen den Mandanten Rückzahlungsansprüche zu. Daher war verstärkt zu beobachten, dass im Fall erfolgreicher Widerspruchs- und Klageverfahren der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts durch eine Aufrechnung des Jobcenters mit bestehenden Ansprüchen gegen den Mandanten zu Fall gebracht wird. Das BSG hat dem einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegen ein normatives Aufrechnungsverbot verstoße.[45] Dies gilt unabhängig von einer Abtretung oder bewilligten Beratungshilfe.

Im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe sollte dennoch darauf geachtet werden, dass die Erstattungsansprüche bei entsprechender Kostenentscheidung durch den Anwalt ausdrücklich im eigenen Namen geltend gemacht werden. Nach § 9 S. 2 BerHG geht der Erstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt über. Auch im gerichtlichen Verfahren kann der Anwalt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 202 SGG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO die Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben. Dies hat zur Folge, dass nach § 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der Partei nicht zulässig sind. Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Allerdings muss der Anwalt in diesen Fällen die Streitigkeiten um die Vergütung im eigenen Namen führen.

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