Rz. 35

Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Nach dem Wortlaut erfolgt eine Notwendigkeitsprüfung der Reisekosten jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist. Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts sind daher unabhängig vom Wohnort der Partei immer erstattungsfähig. Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, hat der BGH klargestellt, dass sie – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten – diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte.[44]

 

Rz. 36

 

Praxistipp

Die Erstattung von Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist nach wie vor ein häufiger Streitpunkt in der Kostenfestsetzung. Auch wenn noch einige Details umstritten sind, ist vieles bereits höchtsrichterlich geklärt. Um nicht in die Haftungsfalle zu laufen, sollte man sich daher unbedingt mit der Erstattungsproblematik vertraut machen.

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