Rz. 33

Vorliegend ist entscheidend, ob die Beauftragung im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten oder im Namen des Mandanten erfolgt ist. Im zweiten Fall sind Gebühren nach dem RVG angefallen. Beschränkte sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG und endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, ist eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 VV RVG angefallen. Erfolgte die Beauftragung im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten, kommt es für den Vergütungsanspruch auf die Vereinbarung an.

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