Rz. 14

Im außergerichtlichen Bereich sind nach § 17 Nr. 1a RVG das Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Angelegenheiten. Für das gerichtliche Verfahren gilt nach § 17 Nr. 4 RVG, dass das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über die Anordnung eines Arrests, den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts verschiedene Angelegenheiten sind.

Im vorliegenden Fall sind daher 4 verschiedene Angelegenheiten gegeben. Außergerichtlich ist sowohl eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren als auch eine Geschäftsgebühr für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung angefallen. Im gerichtlichen Verfahren kann die Anfechtungsklage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls gesondert abgerechnet werden. Eine Anrechnung erfolgt ausschließlich nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zwischen den Angelegenheiten Widerspruch – Hauptsache und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im behördlichen zum nachfolgenden gerichtlichen einstweiligen Verfahren. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühren untereinander ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 15

 

Praxistipp

Wird der Anwalt neben der Hauptsache außergerichtlich oder gerichtlich auch wegen einer vorläufigen Regelung tätig, sollte immer genau geprüft werden, wie viele gebührenrechtliche Angelegenheiten tatsächlich vorliegen. Gerade in den verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren werden hier häufig Gebühren verschenkt.

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