Rz. 117

Für den Mandanten soll eine titulierte Forderung vollstreckt werden. Beim Vollstreckungsgericht wird daher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der Forderungen gegen mehrere Drittschuldner umfasst. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG wurde für jeden Drittschuldner gesondert in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger will sie nur einmal berücksichtigen. – Zu Recht?

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