Rz. 90

Der Mandant wurde in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten. Nachdem das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, erfolgte die Abrechnung einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG sowie einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das Verfahren wurde nun wieder aufgenommen. – Handelt es sich um eine neue Angelegenheit nach § 17 Nr. 13 RVG, sodass die Gebühren erneut geltend gemacht werden können?

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