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Mit dem Mandanten wurde für die vorgerichtliche Tätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Vergleich erzielt, in dem der Beklagte auch Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages übernommen hat. Es wurde eine Kostenquotelung vereinbart. – Muss in der Kostenfestsetzung eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen werden?

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