Rz. 113

Im Berufungs- und im Revisionsverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, also nicht unbedingt nach den Anträgen der ersten Instanz. Der Rechtsmittelkläger kann übrigens auch der Beklagte aus der früheren Instanz sein.

 

Beispiel:

Braun wird von Kohl auf Zahlung von 5.000,00 EUR verklagt. Das Gericht gibt der Klage wegen 4.000,00 EUR statt und weist sie wegen 1.000,00 EUR ab. Braun legt wegen der Verurteilung Berufung ein und zwar beschränkt auf einen Teilbetrag von 3.000,00 EUR.

Der Gebührenstreitwert richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Antrag des Rechtsmittelklägers und beläuft sich folglich auf 3.000,00 EUR.

Für den wertbestimmenden Antrag hat der Rechtsmittelkläger Zeit bis zum Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist (§§ 520 Abs. 3 Ziff. 1, 551 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), sodass der Streitwert durchaus bis zum Ablauf der Begründungsfrist ungeklärt bleiben kann. Wenn nun nach Einlegung des Rechtsmittels das Verfahren endet,

ohne dass überhaupt ein Antrag gestellt wurde, oder
ohne dass Anträge noch innerhalb der Begründungsfrist gestellt wurden,

so wäre nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG ohne Antrag auch kein Streitwert feststellbar. Deshalb ordnet § 47 Abs. 1 S. 2 GKG an, dass es in einem solchen Fall nicht auf den Antrag, sondern auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers ankommt. Die Beschwer ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Anträgen aus der Vorinstanz und dem angefochtenen Urteil.

 

Beispiel:

Braun wird von Kohl auf Zahlung von 5.000,00 EUR verklagt. Das Gericht gibt der Klage wegen 4.000,00 EUR statt und weist sie wegen 1.000,00 EUR ab. Braun legt wegen der Verurteilung Berufung ein, stellt jedoch während der Berufungsbegründungsfrist keinen Sachantrag.

Der Gebührenstreitwert richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten und Rechtsmittelklägers und beläuft sich folglich auf 4.000,00 EUR.

Sofern der Streitgegenstand nicht erweitert wird, kann der Streitwert einer Rechtsmittelinstanz nicht höher als der Streitwert der ersten Instanz sein (§ 47 Abs. 2 GKG).

 

Merke:

Im Berufungs- und im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers oder, wenn er keinen Sachantrag stellt, nach seiner Beschwer.

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