Rz. 13

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO dann Urteile vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn der "Gegenstand der Verurteilung" in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn einzig die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Gemäß § 2 ZPO wird der "Wert der Verurteilung" nach den §§ 3 bis 9 ZPO berechnet. Dabei ist § 4 Abs. 1 ZPO zu beachten, wonach für die Wertberechnung bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend ist.

 

Beispiel:

Althaus hat Frau Neubauer wegen einer Schadenersatzforderung von 4.200,00 EUR verklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, da Frau Neubauer aus dem Urteil nur wegen der ihrem RA zustehenden Vergütung in Höhe von 1.017,45 EUR die Vollstreckung gegen den Althaus betreiben kann.

 

Merke:

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind Urteile vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn der Wert der ausgeurteilten Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Kostenentscheidung vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

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