Rz. 1

→ Dazu Aufgaben Gruppe 6

In diesem Kapitel wird es um die zur einwandfreien Berechnung der Wertgebühren erforderliche Ermittlung des Gegenstandswertes gehen. Im Wesentlichen ist der Gegenstandswert an drei Stellen in den Kostengesetzen geregelt, und zwar in den §§ 22 bis 33 RVG, in den §§ 39 bis 65 GKG sowie in den §§ 33 bis 56 FamGKG.

 

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Es gibt keine korrekte Berechnung von Wertgebühren ohne vorherige richtige Ermittlung des Gegenstandswertes!

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