Rz. 92

In § 41 Abs. 3 GKG ist für den Fall eine Anordnung getroffen, dass bei einem anhängigen Räumungsprozess der Mieter (z. B. auch durch Widerklage) seine Ansprüche auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ("Sozialklausel", § 574 BGB) geltend macht. Der Streitwert des Räumungsverlangens und der Streitwert des Fortsetzungsverlangens sind dann nicht zusammenzurechnen, obwohl hier verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Als Gebührenstreitwert für das gesamte Verfahren ist also stets nur maximal ein Jahresbetrag des Entgelts anzusetzen. Voraussetzung ist, dass das Gericht über beide Ansprüche in demselben Prozess verhandelt.

Für die Rechtsmittelinstanz ist nach § 41 Abs. 4 GKG grundsätzlich derselbe Wert anzunehmen, der für die erste Instanz maßgeblich war, wenn nicht die Beschwer geringer ist.

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