Rz. 3

Die Geschäftsgebühr als Betriebsgebühr entsteht "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" und "für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" (Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG): Die Entgegennahme der Information, das Studium übergebener Unterlagen, Literaturrecherchen, Einholung eines Grundbuchauszugs zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, Beschaffung eines Güterrechtsvertrags beim Notar, Ermittlung der Versicherteneigenschaft oder des Zeitwerts einer Lebensversicherung durch Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft, Korrespondenz mit dem Mandanten, Korrespondenz mit der Gegenseite und sonstigen Dritten sowie Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

 

Rz. 4

Die Geschäftsgebühr gilt aber auch Besprechungen jeglicher Art mit jeglichem Gesprächspartner ab, von der bloßen Sachstandsanfrage bis zum ausführlichen Vierergespräch; sie gilt das Gespräch mit Mandanten ab, mit deren gesetzlichen oder gewillkürten Vertretern, mit Boten, Freunden, Verwandten, ebenso die Gespräche mit Gegnern, Gegnervertretern, mit dem eigenen oder dem gegnerischen Steuerberater, dem Notar, einem Zeugen, einem Sachverständigen, dem Vermieter, der Bank usw.

 

Rz. 5

Das Mandat beginnt mit dem Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und der ersten Tätigkeit des Anwalts. In der Regel ist das die Entgegennahme der Information.[1] Der Umfang der Tätigkeit ist nur beim Gebührenansatz von Bedeutung.[2]

 

Rz. 6

Grundsätzlich entscheidet der Anwalt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er eine Besprechung für angezeigt hält. Das "Einverständnis mit dem Auftraggeber" wird im RVG weder bei der Geschäfts- noch bei der Terminsgebühr erwähnt. Das Einvernehmen mit dem Mandanten legitimiert die Besprechung nach wie vor. Fehlt es (was nur ausnahmsweise vorkommen sollte), ist gebührenrechtlich nicht zu fragen, was der Mandant vermutlich gewollt hätte, sondern ob der Anwalt das Gespräch als nützlich für den Mandanten ansehen durfte. Die Frage hat seit Inkrafttreten des RVG an Bedeutung verloren, weil durch ein Gespräch nicht mehr wie früher eine neue Gebühr ausgelöst wird (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO), sondern nur eine Erhöhung der Gebühr Nr. 2300 VV RVG in Betracht kommt (anders liegt es nach Erteilung eines Verfahrensauftrags: Ab diesem Zeitpunkt lösen bestimmte Besprechungen die Terminsgebühr aus, vgl. § 5 Rdn 17 ff.)

[1] AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 49.
[2] AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 2.3 Rn 49.

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