Rz. 8

Kommt es nach einem gerichtlichen Mahnverfahren aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs oder unmittelbar zu einem streitigen Erkenntnisverfahren, müssen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, darunter auch die Inkassokosten neben der Hauptforderung als materieller Anspruch geltend gemacht werden. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren sind dagegen innerhalb des auf das streitige Hauptsacheverfahren folgenden Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen.

 

Rz. 9

Es handelt sich um eine einfache Zahlungsklage, d.h. eine prozessuale Leistungsklage. Der Kläger, d.h. der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger, muss die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie der Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen beantragen.

 

Rz. 10

 

Hinweis

Hinsichtlich der Zinsen stehen dem Gläubiger zwei Varianten zur Verfügung. Zum einen kann er auf einen konkreten Zinsschaden abstellen, soweit er selbst Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt, den er einerseits zu verzinsen hat und andererseits bei Zahlung zurückführen könnte. Zum anderen kann er bei einem Verbraucher nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei einem gewerblichen Schuldner beträgt der Zinssatz nach § 286 Abs. 2 BGB sogar neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank festgesetzt.[11] In Betracht kommt aber auch die übliche Verzinsung ab Rechtshängigkeit nach § 291 ZPO.

 

Rz. 11

 

Formulierungsbeispiel

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger… EUR nebst Zinsen von … Prozent, mindestens jedoch 5 (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … sowie… EUR vorgerichtliche Mahnkosten und ferner… EUR als vorgerichtliche Inkassokosten nebst Zinsen in Höhe von … Prozent, mindestens jedoch 5 (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

 

Rz. 12

Die Inkassokosten stellen Nebenforderungen dar und bleiben deshalb bei der Bemessung des Streitwertes nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht.[12] Sie erhöhen insoweit also weder die Gerichtskosten noch die Gebühren des Rechtsanwaltes. Anderes kann gelten, wenn sie mehr als 10% der Gesamtforderung ausmachen.

Die Inkassokosten im Umfang der vergleichbaren Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 oder Abs. 2 VV RVG kann der im streitigen Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt in vollem Umfang einklagen, soweit der Schuldner hierauf noch keine Zahlungen geleistet hat. Insoweit ist der Gläubiger, der einen Inkassodienstleister beauftragt hat, nicht schlechter zu stellen als der Gläubiger, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Auch der Rechtsanwalt klagt die gesamte geschäftsgebühr ein, die dann – wenn sie tituliert ist – auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet wird.

 

Rz. 13

Der Berücksichtigung der Anrechnung im Rahmen des Klageverfahrens steht § 15a Abs. 2 RVG entgegen. Es ist die Geschäftsgebühr, die auf die Verfahrensgebühr und nicht die Verfahrensgebühr, die auf die Geschäftsgebühr anrechenbar ist, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.[13] Ob es überhaupt zu einer Anrechnung kommt oder dies schon nach Vorbem. 3 Abs. 4 oder aber auch – bei einem Bearbeiterwechsel – nach § 13f Abs. 2 RDG ausgeschlossen ist, ist dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Der Rechtsanwalt, der vorgerichtlich und im gerichtlichen Erkenntnisverfahren tätig wird, hat summiert einen Anspruch auf die volle Geschäftsgebühr und die um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr verminderten Teil der Verfahrensgebühr. Mehr wird im streitigen Verfahren mit der Geltendmachung der vollen Geschäftsgebühr aber auch nicht gefordert. Die Frage der Anrechnung ist danach also keine Frage der Schadensminderungspflicht, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Anrechnung im Klageverfahren, sondern allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat. Hier ist dann auf den Erstattungsanspruch des Gläubigers – der nur von dem Rechtsdienstleister geltend gemacht wird – hinsichtlich der Verfahrensgebühr die Anrechnung nach Maßgabe des § 13e Abs. 1 RDG und § 13 f Abs. 3 RDG vorzunehmen.

 

Rz. 14

Ein Dritter – dies ist der Schuldner im Verhältnis zwischen Gläubiger und dem vorgerichtlich beauftragtem Rechtsdienstleister – kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur berufen, soweit

er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig aber nicht vor, da der Schuldner bis dahin die angefallene Geschäftsgebühr nicht beglichen hat und diese ist auch (noch) nicht tituliert ist. Die Verfahrensgebühr wird wiederum nicht im Klageverfahren, sondern erst in dem ihm folgenden Kostenf...

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