Rz. 4

Für die Verfahrensgebühren nach Nr. 3305 und 3308 VV RVG erfolgt unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei Rechtsanwälten eine automatisierte Berechnung der Erstattungsansprüche. Lediglich hinsichtlich der weiteren im gerichtlichen Mahnverfahren denkbaren Ansprüche, insbesondere der Einigungs- und der Terminsgebühr bedarf es besonderer Angaben. Dabei unterstellen die zentralen Mahngerichte, dass der Rechtsanwalt stets zumindest die Vergütung nach dem RVG vertraglich vereinbart hat (hierzu auch § 49b BRAO).

Im gerichtlichen Mahnverfahren (AGMV[5]) ist hinsichtlich der Inkassokosten demgegenüber zu unterscheiden, weil bei Inkassodienstleistern auch denkbar ist, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung hinter dem RVG zurückbleibt.[6] Hier gilt deshalb:

Die vorgerichtlichen Inkassokosten sind in dem dafür vorgesehenen Datenfeld anzugeben. Sie sind nach Maßgabe der nach § 13e Abs. 1 RDG begrenzten Erstattungsfähigkeit nach Nr. 2300 Abs. 1 oder Abs. 2 VV RVG zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Hier haben die zentralen Mahngerichte in der Vergangenheit eine Plausibilitätsgrenze bei einer 1,3-Geschäftsgebühr gesetzt. Es wird abzuwarten bleiben, ob sich die Software der zentralen Mahngerichte in der Lage sieht, künftig zwischen Nr. 2300 Abs. 1 und Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zu unterscheiden und dann die Plausibilitätsgrenze im ersten Fall bei einer 1,3-Geschäftsgebühr und im zweiten Fall bei einer 0,9-Geschäftsgebühr zur Anwendung zu bringen. Darüber hinaus gibt es dann Monierungen, auf die die höhere Gebühr plausibel zu erklären ist. Dabei ist zu sehen, dass Monierungen nicht auf einen "Fehler" hindeuten, sondern lediglich Nachfragen begründen. Das gilt insbesondere, wenn eine Plausibilitätskontrolle von 0,9 eingeführt wird und die Erhöhung aufgrund einer besonders umfangreichen Bearbeitung geltend gemacht werden soll. Aufgrund der schon in der Vergangenheit unzureichenden Differenziertheit der Software der zentralen Mahngerichte in der Informationserfassung absehbare Monierungen können standardisiert beantwortet werden.

  Die Inkassokosten für den vorgerichtlichen Forderungseinzug sind mit dem vertraglichen Anspruch oder dem aus §§ 280, 286 BGB folgenden Schadensersatzanspruch aus Verzug oder aus Delikt entstanden und als solches dem Grunde nach erstattungsfähig.[7] Der Höhe nach ist festzustellen, welche Vergütungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister getroffen wurde. Grundsätzlich ist die mit dem Inkassodienstleister vereinbarte Vergütung nach § 13e Abs. 1 RDG bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ersetzenden Vergütung erstattungsfähig. Begrenzt wird diese Regelung allerdings durch den, dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schaden, d.h. die von ihm zu entrichtende Vergütung. Wenn also zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister eine geringere Vergütung als eine solche nach dem RVG vereinbart wurde, ist auch nur diese zu ersetzen.
Die Kosten für das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahren sind in ihrer Entstehung aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister festzustellen und in dieser Höhe grundsätzlich erstattungsfähig. Bei der Erstattungsfähigkeit ist bei unbedingten Aufträgen zum Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens ab dem 1.10.2021 – hierzu § 60 RVG – nun allerdings nicht mehr zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden. Die bis dahin geltende Regelung nach § 4 Abs. 4 RDGEG ist nicht mit in § 13e RDG übernommen, sondern ersatzlos aufgehoben worden.[8] Es gilt mithin nunmehr für Inkassodienstleister wie für Rechtsanwälte statt dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 ff. ZPO geltend zu machen.
 

Rz. 5

Da es grundsätzlich denkbar ist, dass der Inkassodienstleister mit dem Gläubiger eine vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarung (auch) für das gerichtliche Mahnverfahren getroffen hat, müssen die denkbar angefallenen Gebühren und Auslagen,
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG unter Berücksichtigung der Anrechnung, der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG,
Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG,
Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2. i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG unter Beachtung von § 31b RVG,
Die Auslagen nach Teil 7 VV RVG,
in der Rubrik "Sonstige Nebenforderungen" aufgeführt werden.[9]

Soweit mehr Gebühren als die Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3308 VV RVG geltend gemacht werden ist zumindest für eine Übergangszeit von Monierungen der gerichtlichen Mahngereichte auszugehen. Monierungen dürfen nicht dahin verstanden werden, dass der Antragsteller einen Fehler gemacht hat, sondern stellen Nachfragen der zentralen Mahngerichte zur Vorbereitung einer Plausibilitätsprüfung dar.

 

Rz. 6

Bei der Plausibilitätsprüfung im gerichtli...

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