Rz. 129
Die Verfahrensdifferenzgebühr im Berufungsverfahren beträgt gemäß Nr. 3201 Ziff. 2 VV 1,1, jedoch ist die Verfahrensgebühr insgesamt auf 1,6 (nach dem Gesamtwert) begrenzt (§ 15 Abs. 3 RVG).
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