Rz. 129

Die Verfahrensdifferenzgebühr im Berufungsverfahren beträgt gemäß Nr. 3201 Ziff. 2 VV 1,1, jedoch ist die Verfahrensgebühr insgesamt auf 1,6 (nach dem Gesamtwert) begrenzt (§ 15 Abs. 3 RVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge