Rz. 127

Die Terminsgebühr beträgt gemäß Nr. 3202 VV 1,2 Gebühren. Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV über das Entstehen/Nichtentstehen der Terminsgebühr gilt entsprechend (Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV). Nach Nr. 3203 reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5 bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erscheint der Berufungsbeklagte nicht, findet keine Reduktion auf 0,5 statt. In diesem Fall wird nämlich auch über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung entschieden. Es kann ein unechtes Versäumnisurteil mit Obsiegen des nicht erschienenen Berufungsbeklagten geben.

Die Anmerkung zu Nr. 3105 VV über das Entstehen der Gebühr gilt entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3203 VV). Soweit sich der Berufungsrechtsstreit aufgrund einer weiteren Verhandlung in erster Instanz vor der mündlichen Verhandlung erledigt, entsteht keine Terminsgebühr für das Berufungsverfahren.[85]

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