Rz. 44

Der Auftraggeber beauftragt den Rechtsanwalt nicht immer mit dem Entwurf eines vollständigen, den gesamten Nachlass berücksichtigenden Testamentes. Gelegentlich kommt es vor, dass der Auftraggeber lediglich den Entwurf eines Vermächtnisses oder einer Auflage in Ergänzung oder Abänderung eines bereits bestehenden Testamentes wünscht.

Für diese Fälle gilt das unter Rdn 41 Erwähnte. Auch hier sollte eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden.

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