Rz. 112
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, Abs. 1 S. 2 der Vorschrift.
Rz. 113
Dem Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 2 entspricht auch eine getroffene, aber unwirksame Vereinbarung.[167] Der Rechtsanwalt kann bei Fehlen einer Vereinbarung oder einer nichtigen Vereinbarung nach BGB abrechnen. Hierbei ist Ortsüblichkeit und Branchenüblichkeit bei Bestimmung der Vergütung zu berücksichtigen.
Will der Rechtsanwalt sich nicht hierauf beschränken lassen, ist unbedingt eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.
Rz. 114
Nach dem Heidelberger Modell[168] soll das Honorar in der ersten Mediationssitzung vereinbart werden. Die Empfehlung eines Stundensatzes wird gegeben, wobei bei erfahrenen Mediatoren von Stundensätzen in Höhe von ca. 200 EUR oder mehr ausgegangen werden kann.
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