Rz. 96

Der Anspruch auf Auslagenersatz besteht neben dem Vergütungsanspruch und ergibt sich nicht aus § 2221 BGB, sondern aus §§ 2218, 670 BGB.[130] Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Dies gilt auch für die Kosten einer Haftpflichtversicherung, es sei denn, die Verwaltung ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, welches eine angemessene zusätzliche Versicherung erfordert. Dann sind die dafür entstehenden Kosten als weitere Auslagen zu erstatten.[131] Der Auslagenersatz ist sofort zur Zahlung fällig, § 271 BGB, und unterliegt einer eigenen Verjährung im Rahmen der allgemeinen Regelverjährung. Die gemachten Aufwendungen müssen mit dem Willen des Erblassers vereinbar sein und der Testamentsvollstrecker musste sie nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten, § 670 BGB, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob dies einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung, § 2216 Abs. 1 BGB, entspricht.[132]

 

Rz. 97

Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören insbesondere Post- und Telefongebühren, Fotokopien sowie notwendige Fahrten.[133] Erstattungsfähig können auch Kosten für den Einsatz von Hilfskräften und anderen Personen sein, deren sich der Testamentsvollstrecker für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben bedient, also eines Hausverwalters, eines Steuerberaters zur Erstellung einer Steuererklärung oder eines Rechtsanwalts, dessen Rats er sich bedienen muss.[134] Je mehr der Testamentsvollstrecker Arbeiten, die er an sich selbst in dieser Eigenschaft zu erbringen hat, an Dritte delegiert, desto geringer fällt dementsprechend seine angemessene Testamentsvollstreckervergütung aus.[135]

[130] Staudinger/Reimann, § 2221 BGB Rn 18.
[131] Staudinger/Reimann, § 2221 BGB Rn 18.
[132] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 79.
[133] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 81.
[134] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 82.
[135] BGH BB 1967, 184; Staudinger/Reimann, § 2221 BGB Rn 20.

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