Rz. 150

§ 650m Abs. 4 BGB[291] regelt mit dem Ziel, den Verbraucher vor übermäßigen Belastungen zu schützen, das Verhältnis von Abschlagszahlungen zu anderen Sicherheiten und schränkt deshalb bei Verbraucherbauverträgen i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Absicherung des Vergütungsanspruchs (Bauhandwerkersicherung) für den Fall ein, dass der Verbraucher Abschlagszahlungen auf den Vergütungsanspruch zu leisten hat[292] (Beschränkung der Höhe von Sicherheitsleistungen, die vereinbart werden können, auf das Vorleistungsrisiko des Unternehmers):[293]

Verlangt der Unternehmer keine Abschlagszahlungen, kann die gesamte vereinbarte Vergütung abgesichert werden.[294]
Verlangt der Unternehmer eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB, vermindert sich sein Risiko um diese Zahlung.[295]
 

Rz. 151

Bei

Verbraucherbauverträgen (i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB) und
von Verbrauchern geschlossenen Bauträgerverträgen (i.S.v. § 650u Abs. 1 BGB)

besteht nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB kein gesetzlicher Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung (Verbraucherprivileg, vorstehend § 2 Rdn 214 ff. – arg.: von Verbrauchern geschlossene Bauverträge werden i.d.R. von der finanzierenden Bank ausreichend geprüft – was allerdings nur für "große Bauverträge" i.S.v. § 650i BGB gilt, wohingegen bei Wiederherstellungsmaßnahmen oder kleineren Umbaumaßnahmen es an einer vorherigen Sicherstellung der Finanzierung durch die Bank fehlt).[296]

 

Rz. 152

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung bleibt hingegen bestehen, "wenn der Verbraucher-Besteller beim Bau seines nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Hauses in traditioneller Form unter Einsatz eines Architekten Einzelverträge über den Rohbau, die elektrische Ausstattung etc. schließt, obwohl gerade in solchen Konstellationen angesichts der schwierigen Kostenkontrolle eine besonders aufwendige Prüfung der Finanzierung erfolgen wird".[297]

 

Rz. 153

Vor diesem Hintergrund regelt § 650m Abs. 4 S. 1 BGB, dass wenn der Unternehmer ­Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangt, eine Vereinbarung unwirksam ist, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die

nächste Abschlagszahlung[298] oder die
(pauschal) 20 % der vereinbarten Vergütung[299]

übersteigt (Verknüpfung von Abschlagszahlungen und Bauhandwerkersicherung).[300]

 

Rz. 154

Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben (so § 650m Abs. 4 S. 2 BGB).

 

Rz. 155

Glöckner[301] moniert, dass die Regelung die Möglichkeit vernachlässigt, "dass der Verbraucher fällige Abschlagszahlungen nicht bezahlt hat".

 

Rz. 156

 

Beachte:

Der Verbraucher ist im Unterschied zu anderen Bestellern gesetzlich nicht verpflichtet, dem Bauunternehmer auf dessen Anforderung hin eine Bauhandwerkersicherung (§ 650f Abs. 1 bis 5 BGB)[302] zu stellen (Beibehaltung des Verbraucherprivilegs bei der Absicherungspflicht).

Da jedoch in der Baupraxis Unternehmer in Verträgen mit privaten Bauherren zunehmend doch individualvertraglich vereinbaren, dass der Verbraucher eine Sicherheit stellen muss und auch eine entsprechende AGB-Klausel nach Ansicht des BGH[303] nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,[304] besteht nach Ansicht des Gesetzgebers ein Bedürfnis, zum Schutz des Verbrauchers gesetzliche Rahmenbedingungen für solche Vereinbarungen festzulegen.[305]

Vor diesem Hintergrund kann eine Sicherheitsleistung des Verbrauchers maximal bis zur Höhe des jeweils bestehenden Vorleistungsrisikos des Unternehmers vereinbart werden – was in der Praxis Folgendes bedeutet:[306]

Bei einem Vertrag, nach dem der Unternehmer in vollem Umfang vorleistungspflichtig (vollumfängliche Vorleistungspflicht des Unternehmers) ist, kann auch eine Absicherung bis zur Höhe der gesamten Auftragssumme vereinbart werden.
Für den Fall, dass der Besteller hingegen Abschlagszahlungen leistet, beschränkt sich das Risiko des Unternehmers – und damit auch sein Absicherungsbedürfnis – (nur) auf den Betrag der nächsten Abschlagszahlung mit der Folge, dass auch nur eine Absicherung in Höhe der nächsten Abschlagszahlung vereinbart werden kann.[307]
Aus Praktikabilitätsgründen besteht nach § 650m Abs. 4 BGB alternativ die Möglichkeit der Vereinbarung einer Absicherungspflicht des Verbrauchers von pauschal 20 % der Auftragssumme.[308]
 

Rz. 157

Der Gesetzgeber hat letztlich aber von der Überlegung Abstand genommen, ob zum Schutz der Verbraucher die Einführung einer generellen Obergrenze (bspw. von 60 % der Auftragssumme) für die Vereinbarung von Sicherheiten bei Verbraucherbauverträgen notwendig und sinnvoll ist (keine generelle Obergrenze), "da eine generelle Aussage über die Höhe des Absicherungsbedürfnisses des Unternehmers mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Verträge nicht möglich ist".[309]

[291] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650m Rn 34 ff.
[292] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 65.
[293] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 65.
[294] Palandt/Sprau, § 650m BGB Rn 8.
[295] Palandt/Sprau, § 6...

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