1. Übertragung des Pflichtteils

 

Rz. 80

Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), ist er uneingeschränkt übertragbar (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs geht auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB auf den Zessionar über (§ 401 BGB). Denn es handelt sich um einen nicht personengebundenen, präparatorischen Hilfsanspruch.[163] Nach allerdings umstrittener Meinung kann in den Fällen des § 2306 Abs. 1 und 2 BGB zwar der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Erbteil nach § 2033 BGB übertragen, nicht aber das Ausschlagungsrecht, da dieses an die unübertragbare Erbenstellung gebunden ist und die Ausschlagungsentscheidung auf höchstpersönlichen Überlegungen beruht, in die ein Dritter, der sich von anderen Entscheidungskriterien leiten ließe, nicht eingreifen darf.[164] Demgegenüber soll bei § 2307 BGB der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisanspruch mit dem Ausschlagungsrecht auf den Erwerber übertragen können. Dies wird damit begründet, dass hier lediglich eine Forderung durch die andere ersetzt werde.[165] Dem kann nicht gefolgt werden. Denn gegen die Übertragbarkeit des Ausschlagungsrechts spricht auch hier, dass es ebenfalls um höchstpersönliche Überlegungen im Rahmen der Ausschlagungsentscheidungen geht; dies wird etwa bei der Ausschlagungssituation nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB deutlich.[166]

 

Rz. 81

Die Abtretbarkeit des Pflichtteilsanspruchs kann zu Lebzeiten des Erblassers durch einen beschränkten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden (§§ 2346, 2348 BGB).[167] Damit entfällt auch die Pfändbarkeit (§ 851 ZPO).

[163] Klumpp, ZEV 1998, 123, 124; jurisPK-BGB/Birkenheier, § 2317 Rn 22; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 10.
[164] NK-BGB/Bock, § 2317 Rn 8; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2317 Rn 19; jurisPK-BGB/Birkenheier, § 2317 Rn 23; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 10; PWW/Deppenkemper, § 2317 Rn 9; Erman/Schlüter, § 2317 Rn 4; wohl auch Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 114; a.A. AK/Däubler, § 2317 Rn 20.
[165] NK-BGB/Bock, § 2317 Rn 9; PWW/Deppenkemper, § 2317 Rn 9; Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 11; BGB-RGRK/Johannsen, § 2317 Rn 16.
[166] Siehe jurisPK-BGB/Birkenheier, § 2317 Rn 23; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 10; Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 231 Fn 247; van de Loo, ZEV 2006, 473, 477 wegen der Verweisung des § 2180 Abs. 3 BGB auf die Regelungen für den Erbfall.
[167] Staudinger/Otte, § 2317 Rn 122; NK-BGB/Bock, § 2317 Rn 10; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2317 Rn 19.

2. Vererbung des Pflichtteils

 

Rz. 82

Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von diesen ausgeübt werden.[168] Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt, muss auch er die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil zu erlangen (§ 2306 Abs. 2 BGB). Ist er verstorben, so kann sein (allgemeiner) Erbe die Erbschaft zur Pflichtteilserlangung nur ausschlagen, wenn die Nacherbschaft nicht nach § 2108 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf einen anderen als Ersatznacherben übergegangen ist.[169]

[168] MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 14; BGB-RGRK/Johannsen, § 2317 Rn 14, 16; Staudinger/Otte, § 2317 Rn 127.
[169] RG JW 1931, 1354, 1356 m. Anm. Herzfelder; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 14; teilweise wird hier aber auch ohne die Ausschlagungsmöglichkeit ein Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten bejaht, weil bei unvererblichem Nacherbenrecht hier faktisch keine Wahlmöglichkeit zwischen Nacherbfolge und Pflichtteil bestand, und den Pflichtteilsanspruch kann der Erbeserbe erwerben: Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12 mit Differenzierungen; BGB-RGRK/Johannsen, § 2317 Rn 15; Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2317 Rn 33 unter Bezug auf § 2309 BGB; eingehend mit weiteren Differenzierungen und Fallgruppen Bengel, ZEV 2000, 388.

3. Pfändung des Pflichtteils

 

Rz. 83

Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig (§ 261 ZPO)[170] gemacht wurde.[171] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pflichtteilsanspruch wegen seiner familienrechtlichen Grundlage nicht gegen den Willen der Beteiligten geltend gemacht wird.[172] Dabei liegt eine Anerkennung durch Vertrag in diesem Sinne in jeder auf die Feststellung des Pflichtteilsanspruchs zielenden Einigung. Sie muss jedoch zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten erfolgen und den Willen des Berechtigten zur Pflichtteilsgeltendmachung erkennen lassen. Eine Schriftform ist nicht erforderlich.[173] Sogar die Höhe kann offen bleiben, wenn der Wille zum Ausdruck kommt, den Anspruch in voller sich ergebender Höhe geltend machen zu wollen.[174] Auch in einer Sicherungsabtretung, Verpfändung oder sonstigen Belastung des Pflichtteilsanspruchs ist ebenfalls eine vertragliche Anerkennung zu sehen, obwohl in diesen Fällen ...

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