Rz. 77

Ist der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entstanden (§ 2317 Abs. 1 BGB), so kann er nicht mehr durch eine Ausschlagung, wie etwa eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, beseitigt werden, sondern nur noch nach den allgemeinen Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB). Dabei genügt ein formloser Vertrag[153] zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.[154] Vormund und Eltern bedürfen als gesetzliche Vertreter hierfür der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1822 Nr. 2, 1643 Abs. 2 BGB).[155]

[153] KG MDR 1975, 1020.
[154] Zum erforderlichen Erklärungsbewusstsein KG MDR 1975, 1020; eingehend Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2317 Rn 17; Böhmer, Das postmortale Zustandekommen erbrechtlicher Verzichtsverträge, 2004.
[155] Palandt/Brudermüller, § 1822 Rn 8; Staudinger/Otte, § 2317 Rn 63.

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