Rz. 67

Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist. Er entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist vom "abstrakten Pflichtteilsrecht" zu unterscheiden, das bis dahin besteht und die "Quelle" des späteren Pflichtteilsanspruchs ist.[128] § 2317 BGB regelt den Pflichtteilsanspruch, und zwar den Entstehungszeitpunkt (Abs. 1) sowie die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (Abs. 2); Gleiches gilt aber auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.[129] Der Pflichtteilsanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar (§ 1967 BGB), für den einige Sondervorschriften gelten (§§ 1972, 1974 Abs. 2, 1991 Abs. 4 BGB, § 852 ZPO). Seinem Rang nach liegt er hinter den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten, und zwar auch nach der Zugewinnausgleichsforderung,[130] aber noch vor den vom betreffenden Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen (§ 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO).[131]

[128] Bereits RGZ 92, 1 ff.; BGHZ 28, 177, 178; NK-BGB/Bock, § 2317 Rn 1; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 1; J. Mayer, MittBayNot 1997, 85 f.; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 III sprechen vom "potentiellen Pflichtteilsrecht", das mit dem Erbfall zum "aktuellen Pflichtteilsanspruch" wird.
[129] Allg.M., Staudinger/Otte, § 2317 Rn 1.
[130] Reinicke, NJW 1960, 1267; Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 9.
[131] Palandt/Weidlich, § 2317 Rn 1; Staudinger/Otte, § 2317 Rn 21.

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