Rz. 17

Auf andere gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, wie z.B. Kündigungsausschluss oder -beschränkungen, ist § 2306 BGB nicht entsprechend anwendbar, da sie primär auf den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beruhen. Nur in Ausnahmefällen können diese entsprechend § 138 BGB wegen eines Institutsmissbrauchs bei gezieltem Einsatz zur Pflichtteilsreduzierung unwirksam sein.[42] Dies liegt im 4. Fall nahe.

[42] Reimann, ErbR 2011, 34, 38; MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 15; zustimmend Schindler, ZErb 2012, 149, 150.

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