Rz. 17
Auf andere gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, wie z.B. Kündigungsausschluss oder -beschränkungen, ist § 2306 BGB nicht entsprechend anwendbar, da sie primär auf den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beruhen. Nur in Ausnahmefällen können diese entsprechend § 138 BGB wegen eines Institutsmissbrauchs bei gezieltem Einsatz zur Pflichtteilsreduzierung unwirksam sein.[42] Dies liegt im 4. Fall nahe.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen