Rz. 9

Umstritten ist, wann in einer Teilungsanordnung eine Beschränkung i.S.v. § 2306 zu sehen ist: Überwiegend wird dies nur für eine solche angenommen, die den Pflichtteilsberechtigten belastet, nicht aber für jene, die ihn begünstigen oder gar nicht berühren.[15] Jedoch gibt es nach modernem Verständnis keine begünstigende Teilungsanordnung, diese ist vielmehr ein Vorausvermächtnis.[16] Eine echte Teilungsanordnung beschwert dagegen den Pflichtteilsberechtigten i.d.R. immer, es sei denn, er ist ausnahmsweise davon nicht persönlich betroffen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für ein Teilungsverbot (§ 2044 BGB), mag dieses eine Auflage, ein Vermächtnis oder sogar eine bedingte Erbeinsetzung sein; anders liegt es nur bei einer rechtlich nicht bindenden Bitte.[17] Handelt es sich bei der Zuwendung bestimmter Gegenstände entgegen § 2087 Abs. 2 BGB um eine Erbeinsetzung zu Erbquoten nach deren Wertverhältnis, verbunden mit einer Teilungsanordnung,[18] so muss der pflichtteilsberechtigte Erbe immer die Erbschaft ausschlagen, wenn er sich der Teilungsanordnung entziehen will.

[15] Gottwald, § 2306 Rn 13; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 2306 Rn 3; U. Mayer, DNotZ 1996, 422, 423.
[16] BGH ZEV 1995, 144, 145 m. Anm. Skibbe; Staudinger/Otte, § 2150 Rn 9 ff.; BeckOGK BGB/Hölscher, § 2150 Rn 6; MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 11.
[17] Zur Rechtsnatur des Erbteilungsverbots siehe Bengel, ZEV 1995, 178.
[18] BGH FamRZ 1990, 396 = NJW-RR 1990, 391; Palandt/Weidlich, § 2087 Rn 6.

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