Rz. 8

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist wegen der damit verbundenen Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben (§§ 2205, 2211 BGB) eine Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2306 BGB.[14]

[14] MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 10; Staudinger/Otte, § 2306 Rn 10.

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