Rz. 82
Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von diesen ausgeübt werden.[168] Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt, muss auch er die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil zu erlangen (§ 2306 Abs. 2 BGB). Ist er verstorben, so kann sein (allgemeiner) Erbe die Erbschaft zur Pflichtteilserlangung nur ausschlagen, wenn die Nacherbschaft nicht nach § 2108 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf einen anderen als Ersatznacherben übergegangen ist.[169]
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