Rz. 82

Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von diesen ausgeübt werden.[168] Ist ein Pflichtteilsberechtigter als Nacherbe eingesetzt, muss auch er die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil zu erlangen (§ 2306 Abs. 2 BGB). Ist er verstorben, so kann sein (allgemeiner) Erbe die Erbschaft zur Pflichtteilserlangung nur ausschlagen, wenn die Nacherbschaft nicht nach § 2108 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf einen anderen als Ersatznacherben übergegangen ist.[169]

[168] MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 14; BGB-RGRK/Johannsen, § 2317 Rn 14, 16; Staudinger/Otte, § 2317 Rn 127.
[169] RG JW 1931, 1354, 1356 m. Anm. Herzfelder; MüKo-BGB/Lange, § 2317 Rn 14; teilweise wird hier aber auch ohne die Ausschlagungsmöglichkeit ein Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten bejaht, weil bei unvererblichem Nacherbenrecht hier faktisch keine Wahlmöglichkeit zwischen Nacherbfolge und Pflichtteil bestand, und den Pflichtteilsanspruch kann der Erbeserbe erwerben: Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12 mit Differenzierungen; BGB-RGRK/Johannsen, § 2317 Rn 15; Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2317 Rn 33 unter Bezug auf § 2309 BGB; eingehend mit weiteren Differenzierungen und Fallgruppen Bengel, ZEV 2000, 388.

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