Rz. 46

Bei der Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB zu beachten, durch den das System des festen Ehegattenerbteils durchbrochen wird.[89] Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.[90]

[89] Soergel/Dieckmann, § 2303 Rn 26.
[90] Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 2338a S. 2 BGB wurde dabei auch für Erbfälle vor dem 1.4.1998 das nichteheliche Kind für die Berechnung mitgezählt, Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2303 Rn 84.

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