Rz. 40

Die für Erbfälle bis zum 31.12.2009 geltende Rechtslage differenzierte danach, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben ein beschwerter oder beschränkter Erbteil hinterlassen wurde, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). In diesem Fall galten die getroffenen Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet. Wurde ein größerer, aber belasteter oder beschwerter Erbteil hinterlassen, so entsprach die alte Rechtslage der nunmehr in allen Fällen geltenden neuen: Zur Erlangung des (ungekürzten) Pflichtteils musste die Erbschaft ausgeschlagen werden (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.).

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