Rz. 203
▪ | Zuständigkeit: Amtsgericht des belegenen Grundstückes als Grundbuchamt. | ||||||||||||
▪ | Ist der Beklagte als Buch-Berechtigter im Grundbuch eingetragen? | ||||||||||||
▪ | Ist der dingliche Anspruch Streitgegenstand? | ||||||||||||
▪ | Rechtshängigkeitsbestätigung des Prozessgerichts mit folgendem Inhalt:
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▪ | Schriftlicher Antrag mit grundbuchmäßiger Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO). | ||||||||||||
▪ | Schriftliche Vollmacht des Bevollmächtigten (§ 30 GBO). | ||||||||||||
▪ | Angabe des Wertes des Grundstücks. | ||||||||||||
▪ | An wen gehen Kostenrechnung und Eintragungsnachricht? |
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