Rz. 12

Nicht jedes Recht, das dem Erblasser zustand, ist auch vererblich. Vielmehr gehen nur Vermögensrechte auf die Erben über (vgl. den Wortlaut von § 1922 BGB). Höchstpersönliche Rechte des Erblassers sind nicht vererblich (bspw. die Vorstandseigenschaft bei einer Aktiengesellschaft).

Für die notwendigen Informationen sind am verlässlichsten die Auskünfte von dritter Seite wie Banken, Finanzbehörden, Grundbuchamt und Handelsregistergericht. Mit Hilfe spezifisch erbrechtlicher Auskunftsansprüche, die sich häufig gegen andere Miterben richten, wie bspw. der Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB), gegenüber Hausgenossen (§ 2028 BGB) oder gegen diejenigen Miterben, die für den Erblasser entweder vor seinem Tod oder danach das Vermögen bzw. den Nachlass verwaltet haben gemäß den Vorschriften im Auftragsrecht (§§ 666, 681 BGB), kann sich der einzelne Miterbe diejenigen Informationen beschaffen, die er benötigt. Dabei ist auf die in der Praxis immer häufiger vorkommende Vorsorgevollmacht, die Angehörigen erteilt wurde, hinzuweisen.

Vgl. dazu Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 "Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akteneinsichtsrechte".

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