Rz. 62

Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels.[62] Die Ablaufhemmung gilt auch für die Fälle, dass der Schuldner nicht voll geschäftsfähig ist.

[62] Die Doppelstellung als (Mit-)Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter des Erben andererseits führt zu einem Interessengegensatz, der so erheblich ist, dass er die Wahrnehmung beider Ämter durch dieselbe Person ausschließt: OLG Nürnberg DNotI-Report 2001 Nr. 24 = NJWE-FER 2001, 316 = FamRZ 2002, 272 = ZEV 2002, 158.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge