Rz. 349

Muss infolge einer Leistungsstörung die Erbteilung nach Rücktritts- oder Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden, so fallen die entsprechenden Ansprüche als Surrogate wiederum (nach § 2041 BGB als Ersatz für ein Recht) in den Nachlass mit der Konsequenz, dass alle zurückzugewährenden Nachlassgegenstände oder ihr Ersatz gesamthänderisches Eigentum aller Miterben werden und wiederum eine Nachlassauseinandersetzung vorzunehmen ist, und zwar entweder aufgrund einer erneuten Einigung der Erben oder nach den gesetzlichen Teilungsregeln, erforderlichenfalls im Wege der Klage (§§ 2042 ff. BGB, § 894 ZPO).

Hat aber ein Miterbe den Untergang eines von ihm zur Verfügung zu stellenden Nachlassgegenstandes verschuldet, so hat er nach §§ 347, 989 BGB Schadensersatz zu leisten, der in den Nachlass fällt.

Richten sich die Rückabwicklungsansprüche nach Bereicherungsrecht, so kommt auch eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht.

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