Rz. 46

Die prozessualen Vorschriften über die Säumnis einer Prozesspartei und deren Rechtsfolgen dienen in erster Linie der Beschleunigung des Rechtsstreits: Die säumige Partei soll durch das Fernbleiben von der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung keinen prozessualen Vorteil erlangen können. Ist der Beklagte säumig, so ergeht gegen ihn, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ein Teilversäumnisurteil bezüglich des Auskunftsantrags. Ist der Kläger säumig, so ergeht ein klagabweisendes Versäumnisurteil bezüglich aller geltend gemachten Stufen.

 

Rz. 47

Da Erbprozessen häufig hochstreitige Rechtsverhältnisse zugrunde liegen, ist das Säumnisverfahren von großer praktischer Bedeutung. Der Kläger sollte deshalb besonderes Augenmerk auf die Schlüssigkeit seines Klageantrags legen und außerdem die Möglichkeit eines Teilversäumnisurteils soweit wie möglich nutzen. So kann bei der Stufenklage im Wege des Teilversäumnisurteils nicht nur über den Auskunftsanspruch entschieden werden, sondern z.B. auch über den Teil des Herausgabeanspruchs, bezüglich dessen die einzelnen herauszugebenden Gegenstände schon bekannt sind.

 

Rz. 48

 

Hinweis

Kann ein Teil des Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs bereits beziffert werden, so ist unbedingt klarzustellen, dass es sich nur um einen Teil-Anspruch handelt, damit der Rest noch geltend gemacht werden kann und nicht etwa die Rechtskraft eines ergehenden Teilurteils entgegen steht.

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